- Veredelungsverkehr
- im Sinn des Zollrechts die zollbegünstigte Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung von Waren.- Arten: (1) Aktiver V.: Dieser dient der Veredelung von aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführten Waren, die in veredeltem Zustand wieder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. Er wird bewilligt, wenn er dazu beiträgt, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der veredelten Waren zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen der durch den Zoll geschützten Hersteller beeinträchtigt werden. Das ist bei Waren des gewerblichen Sektors regelmäßig der Fall. Die aktive Veredelung in Form des ⇡ Nichterhebungsverfahrens ist in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschend. In die aktive Veredelung übergeführte Nichtgemeinschaftswaren werden dem Veredeler zollfrei überlassen. Wird der V. ordnungsgemäß innerhalb der gesetzten Frist abgewickelt, d.h., werden die gesamten Einfuhrwaren als solche oder in Form von Veredelungserzeugnissen wiederausgeführt, so entsteht keine ⇡ Zollschuld. Verbleiben ⇡ Veredelungserzeugnisse, bes. Nebenerzeugnisse und Abfälle, die bei der Veredelung, im Zollgebiet so entsteht für den in der EU verbliebenen Teil eine Zollschuld, die sich grundsätzlich nach Beschaffenheit und Wert der unveredelten Ware bemisst. Nach der Art des Veredelungsgeschäftes unterscheidet man zwischen Lohnveredelung (Veredelungsarbeiten werden für eine außerhalb des Zollgebiets ansässige Person auf deren Rechnung oder unentgeltlich ausgeführt) oder Eigenveredelung (Durchführung der Arbeiten auf eigene Rechnung). Bei aktivem V. werden die Zollvorschriften sinngemäß auf die ⇡ Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) angewendet. Beim Verfahren der ⇡ Zollrückvergütung werden die Einfuhrwaren zunächst verzollt. Bei späterem Export dieser Waren oder der Veredelungserzeugnisse erfolgt eine Rückvergütung der gezahlten Zölle.- Vgl. auch ⇡ aktive Veredelung.- (2) Passive V.: Dient der Veredelung von Waren, die ohne Erlass, Erstattung oder Vergütung von Zoll aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der EU in das Drittland ausgeführt und veredelt wieder eingeführt werden. Es bedarf der Bewilligung des Verfahrens. Die unveredelten Waren sind beim Export nicht zum Ausfuhrverfahren, sondern zur p.V. anzumelden. Dabei wird die ⇡ Nämlichkeit der Waren festgehalten. Den Waren dürfen im Drittland bei der Veredelung Zutaten zugefügt werden. Für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse werden den Bedürfnissen entsprechende Fristen gesetzt. Bei der Einfuhr und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird der für die veredelten Waren normalerweise zu entrichtende Zollbetrag um den Betrag gemindert, der als Zollbetrag für die unveredelten Waren zu erheben wäre, wenn sie unter den gleichen Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt würden (Differenzveredelung). Der Bewilligungsinhaber kann auch die Mehrwertmethode wählen. Dann wird der Zollbetrag basierend auf der Wertsteigerung der unveredelten Waren ermittelt. Die Wiedereinfuhr kann auch in ein anderes Mitgliedsland der EU erfolgen. Vorsteuerabzugsberechtigte Veredeler müssen für die wieder eingeführten Waren die volle Einfuhrumsatzsteuer entrichten, so dass sich passiver V. für diesen Personenkreis erübrigt, sofern es sich um Waren handelt, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.- Vgl. auch ⇡ passive Veredelung.- Nähere Bestimmungen über V.: Die grundlegenden Bestimmungen ergeben sich aus Art. 114–129 ZK sowie 536–552 ZK-DVO für aktive Veredelung und Art. 145–160 ZK sowie Art. 585–592 ZK-DVO für passive Veredelung sowie aus Art. 496–525 der allgemeinen Vorschriften der ZK-DVO.- Vgl. auch ⇡ Ausbesserungsverkehr.
Lexikon der Economics. 2013.